Pflegegrade
(ab 01.01.2017)

 

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde ab Januar 2017 mit dem
II. Pflegestärkungsgesetz neu definiert.
Ab 2017 gibt es anstelle der vier Pflegestufen fünf Pflegegrade. Maßgeblich ist nicht mehr, wie zuvor, der Zeitaufwand der Hilfeleistungen, sondern die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bzw. Fähigkeitsstörungen in unterschiedlichen Wertigkeiten bzw. Prozentsätzen:

  • Mobilität (10%)

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%)

  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%)

  • Selbstversorgung (40%)

  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%)

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)

Um den Pflegegrad zu ermitteln, werden die festgestellten Einzelpunkte jedes Moduls addiert und ergeben (jeweils unterschiedlich gewichtet) als Gesamtpunktzahl den Pflegegrad und zwar:

Pflegegrad 1:
geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
(ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 2:
erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
(ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 3:
schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
(ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 4:
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
(ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 5:
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
(ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

  

 

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